Rudern im Mannschaftsboot

Foto (c) Detlev Seyb

 

Liebe RuderkollegInnen,

mit Freude dürfen wir die Stellungnahme des Bundesministeriums weiterleiten, nach der das Mannschaftsboot Rudern Breitensport auf öffentlichen Orten erlaubt ist.

Erläuterung zitiert:

„in Abstimmung mit dem Verordnungsgeber, dürfen wir Folgendes mitteilen:

Alte Donau, Radwege etc. sind als öffentliche Orte anzusehen. Die Abstandsregelungen des § 1 kommen zur Anwendung.

  • 8 Abs. 1 und 2 COVID-19-LV idgf. sind fortlaufend und zusammenhängend zu lesen. Absatz 2 schließt an Absatz 1 an und bezieht sich somit auf die Sportausübung auf Sportstätten. Auf Sportstätten ist bei Sportausübung ein 2-Meter-Abstand einzuhalten. Ein 2-Meter-Abstand bei Sportausübung auch auf jeglichen anderen Flächen wäre eine Schlechterstellung und ist nicht im Sinne des Verordnungsgebers.

Mit freundlichen Grüßen

Bundesministerium für Kunst, Kultur,
öffentlichen Dienst und Sport
Sektion II Sport
Verena Pamperl“

Der Vollständigkeit halber: Der im Antwortschreiben des Ministeriums zitierte Paragraph 1 lautet:

  • 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter ist einzuhalten.

VIEL SPASS BEIM RUDERN!

Horst Anselm
Präsident OÖRV